Anerkennung
Anerkennung
Definition Mensch-Assistenzhund-Team
Ein Mensch-Assistenzhund-Team (im Behindertengleichstellungsgesetz/BGG und in der Assistenzhundeverordnung auch „Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft“ genannt), besteht aus einem Menschen mit einer Beeinträchtigung und seinem*ihrem speziell für sie*ihn ausgebildeten Hund. Darüberhinaus kann noch eine weitere Person dem Team angehören. Zum Beispiel wenn der Mensch mit Beeinträchtigung alleine die Versorgung nicht gewährleisten, das Führen des Hundes alleine nicht übernehmen kann oder wenn er*sie unter 16 Jahre alt ist.
Es gibt 5 Assistenzhundearten:
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- Blindenführhund: für Menschen mit visuellen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen
- Mobilitätsassistenzhund: für Menschen mit Beeinträchtigung der Mobilität, z. B. Menschen im Rollstuhl
- Signalassistenzhund: für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung
- Warn – & Anzeigeassistenzhund: für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, Allergieanzeige, Geruchsverlust, Anzeige von neurologisch-, stoffwechsel- oder systembedingten Anfällen
- PSB-Assistenzhund: für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen, z. B. Autismus, PTBS
Damit das Mensch-Assistenzhund-Team die Zutrittsrechte laut BGG (siehe §12e BGG) wahrnehmen kann, muss das Team von einer zertifizierten Ausbildungsstätte ausgebildet und von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft worden sein. Dies gilt für alle Teams, die nach dem 30. Juni 2023 mit der Ausbildung starten (der Hund muss hierfür mind. 15 Monate alt sein*).
Es gibt zwei verschiedene Übergangsregeln:
- Für alle Mensch-Assistenzhund-Teams, die nach dem 1. März 2023 mit der Ausbildung begonnen haben (der Hund muss hierfür mind. 15 Monate alt sein*) und bis zum 30. Juni 2024 die Prüfung bei einer entsprechenden Prüfstelle (Dogs with Jobs e. V. kann diese Prüfung leider nicht abnehmen!) abgelegt haben, gilt:
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- Es gelten alle neuen Regelungen (inkl. Trainings-, Prüfungsinhalte, Trainingsumfang und gesundheitliche Eignung).
- Ausnahmen: Die Ausbildungsstätte muss nicht zertifiziert sein und
- die Prüfstelle muss nicht akkreditiert sein.
- Der Hund benötigt einen jährlichen Gesundheitscheck, in dem die Tierarztpraxis die gesundheitliche Eignung des Hundes als Assistenzhund betätigt.
- Für alle Mensch-Assistenzhund-Teams, die vor dem 1. März 2023 mit der Ausbildung begonnen haben (der Hund muss hierfür mind. 15 Monate alt sein*) und bis zum 30. Juni 2024 die Prüfung bei einer entsprechenden Prüfstelle (z. B. Dogs with Jobs e. V.) abgelegt haben, gilt:
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- Der Hund kann auch ohne Unterstützung einer Ausbildungsstätte oder in einer „Familienhundeschule“ ausgebildet worden sein.
- Die Ausbildungsinhalte müssen nicht denen in der Assistenzhundeverordnung (vgl. Assistenzhundeverordnung Anlage 4) entsprechen.
- Die Ausbildungsstätte muss nicht zertifiziert sein und
- die Prüfstelle muss nicht akkreditiert sein.
- Der Hund benötigt einen jährlichen Gesundheitscheck, in dem die Tierarztpraxis die gesundheitliche Eignung des Hundes als Assistenzhund betätigt.
* Ausnahme: Siehe § 9, Absatz 2, AHundV
Möglichkeit der Anerkennung der Prüfung von Dogs with Jobs e. V. für Mensch-Assistenzhund-Teams nach BGG
Die Anerkennung zur zertifizierten Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG kann bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Behörde (s. unten) bis zum 31.12.2025 beantragen. Es werden folgende Unterlagen benötigt (siehe AHundV Abschnitt 5, § 21)*:
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- Prüfbescheinigungen:
- Urkunde Eignungstest,
- Urkunde Theorieprüfung und
- Urkunde praktische Team-Abschlussprüfung
- auf der jeweiligen Urkunde steht auch das Prüfungsdatum, das auch nachgewiesen werden muss
- die Nachweise für die konkret-individuelle Eignung (s. unten)
- ein aktuelles Gesundheitszeugnis des Hundes (entweder das Gesundheitszeugnis, das für die praktische Prüfung gemacht wurde, wenn es noch nicht älter als 1 Jahr ist oder den „jährlichen Gesundheitscheck“ siehe Anhang)
- die für die Erstellung des Ausweises der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erforderlichen Informationen und Lichtbilder:
- Angaben zum Menschen:
- Personalausweis (o. ä.) mitbringen
- ein Farbfoto (Passbild)
- Angaben zum geprüften Hund:
- Name und Wurftag (bei Tierschutzhunden der geschätzte Wurftag) des Hundes => vorsichtshalber den EU-Heimtierpass (oder die Zuchtpapiere, wenn vorhanden) mitbringen
- Nummerncode des Mikrochip-Transponders (steht im Heimtierausweis)
- ein Farbfoto des Hundes (Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend)
- ein Haftplichtversicherungsnachweis (ohne Selbstbeteiligung oder mit Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro und einer Mindestversicherungssumme von 1 Millionen Euro für Personen und sonstige Schäden) und
- ein Nachweis, in welchem Register (Hamburger Hunderegister, Tasso o. ä.) der Hund registriert ist, da dies für Assistenzhunde nun verpflichtend ist.
*Falls der Hund als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, bitte nochmal in der Verordnung nachgucken (AHundV Abschnitt 5, § 23).
Bitte beachten:
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- Der Hund muss nun jährlich einen Gesundheitscheck machen. Bei Wegfall der gesundheitlichen Eignung muss die Tierarztpraxis die zuständige Behörde, die die Prüfung anerkannt hat, darüber informieren.
- Das Einsatzalter des Hundes ist befristet: Das Ende der Anerkennung/Zertifizierung als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft ist eigentlich mit dem 10. Geburtstags des Hundes. Eine Verlängerung ist 2 mal um je 1 Jahr möglich mit tierärztlichem Attest möglich. Mit seinem 12. Geburtstag geht der Hund „in Rente“ und die Anerkennung/Zertifizierung erlischt.
Die zuständige Behörde: