Gesetzliche Regelungen für Assistenzhunde
Seit dem 1. Juli 2021 gilt der Artikel 9 des Teilhabestärkungsgesetzes, durch den nun endlich gesetzliche Regelungen für Assistenzhunde ins Behindertengleichstellungsgesetz (siehe BGG §§ 12e bis 12l) aufgenommen wurden. Ende Dezember 2022 erschien nun auch die Assistenzhundeverordnung, in der wichtige Details zur Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen beschrieben werden. Die Assistenzhundeverordnung gilt ab dem 1. März 2023.
Das Gesetz beinhaltet folgende Regelungen für Assistenzhunde:
Zutrittsrechte: Menschen mit Beeinträchtigung darf der Zutritt zu Ämtern, Geschäften, Arztpraxen etc. nicht mehr wegen der Mitnahme ihres Assistenzhundes (Definition s. u.) verweigert werden. Ausnahme: Die Mitnahme stellt eine „unverhältnismäßige oder unbillige Belastung“ dar. Aufklärungsarbeit wird weiter notwenig sein! => Kampagne “Assistenzhunde Willkommen!” vom BMAS und den Pfotenpiloten (https://www.pfotenpiloten.org/zutrittskampagne/)
Ein Assistenzhund…
- ist ein speziell ausgebildeter Hund, der einem Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht, erleichtert oder behinderungsbedingte Nachteile ausgleicht.
- muss zusammen mit seinem Menschen (als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) zertifiziert werden.
- Alternativ: Finanzierung des Hundes als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich durch Sozialversicherung, Beihilfe, Heilfürsorge,…
- Alternativ: Anerkennung im Ausland (z. B. Österreich)
- Alternativ: Team ist bereits geprüft oder befand sich vor 01.06.2022 (bzw. 01.03.2023) in Ausbildung und wird bis 30.06.2024 geprüft (siehe dazu Assistenzhundeverordnung Abschnitt 5). Dogs with Jobs e. V. biete Prüfungen für diese „Übergangs-Teams an“.
- muss als solcher gekennzeichnet sein.
- muss haftpflichtversichert, gechipt und in einem Hunderegister registriert sein.
In der Asssitenzhundeverordnung sind auch noch Details bezüglich des Wesens, des Alters und der Gesundheit des Hundes sowie die zu erbringenden Hilfeleistungen erläutert.
Ausbildungsstätten und Prüfer*innen müssen durch Fachliche Stellen zertifiziert werden. Details zur Zulassung von Ausbildungsstätten und Prüfer*innen und zu den Inhalten der Ausbildung finden Sie in der Assistenzhundeverordnung.
Assistenzhunde müssen artgerecht gehalten werden. Kann dies der Mensch mit Beeinträchtigung nicht leisten, muss eine weitere Bezugsperson eingebunden werden, die in diesem Fall dann auch Halter*in des Hundes ist.